Vereinsordnungen

Satzung der Jungen Liberalen Bezirksverband Niederrhein

§1 Grundsätze

(1) Der Bezirksverband Niederrhein der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen NRW e.V.

(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen sind der Jugendverband der FDP.

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Bezirksverband Niederrhein der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied in einem der nach § 3 zugehörigen Kreisverbände ist.

(2) Ab dem 16. Lebensjahr ist das passive Wahlrecht für das Amt des Bezirksvorsitzenden und der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.

(3) Der Beitritt erfolgt bei dem zuständigen Kreisverband nach dem in der Kreissatzung vorgesehenen Verfahren.

§3 Gliederung

Der Bezirksverband Niederrhein der Jungen Liberalen gliedert sich in die Kreisverbände Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Viersen und Wesel.

§4 Organe

(1) Die Organe des Verbandes sind

  1. der Bezirkskongress
  2. der Bezirksvorstand.

(2) Die Organe des Bezirksverbandes sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurden. Der Bezirksvorstand büßt die Beschlussfähigkeit ein, sobald weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

§5 Bezirkskongress

(1) Der Bezirkskongress ist das oberste Beschlussorgan des Bezirksverbandes. Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des politischen Rechenschaftsberichtes des Bezirksvorstands
  2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Bezirksvorstandes
  3. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress
  4. Wahl zweier Kassenprüfer/innen
  5. Umgliederung des Bezirksverbandes
  6. Änderung der Satzung oder der Beitragsordnung
  7. Wahl der Kandidaten für den Landesvorstand des JuLis NRW. Sollte aus nachvollziehbaren Gründen kein Kongress stattfinden können, so obliegt es dem Bezirksvorstand einen Kandidaten zu wählen
  8. Auflösung des Bezirksverbandes

(2) Stimmberechtigt auf dem Bezirkskongress sind die anwesenden Mitglieder des Bezirksverbands, sobald sie nachweislich wenigstens 6 Wochen vor dem Bezirkskongress den Jungen Liberalen beigetreten sind. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Teilnahme- und Redeberechtigt sind alle Mitglieder der Jungen Liberalen.

(3) Die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress werden vom Bezirkskongress für die Dauer eines Jahres gewählt.

(4) Ein Bezirkskongress findet mindestens einmal im Jahr statt. Er wird mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Für die Einladung zum Bezirkskongress ist der Bezirksvorstand verantwortlich. Die Einladung ergeht in Textform.

(5) Ein außerordentlicher Bezirkskongress muss auf Antrag von 1/5 der Mitglieder des Bezirks oder von zwei Kreisverbänden binnen eines Monats einberufen werden.

(6) Anträge müssen zu Beginn des Bezirkskongresses vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Delegierten des Bezirkskongresses, der Bezirksvorstand, die Kreis- und Ortsverbände sowie die vom Bezirksvorstand eingesetzten Arbeitskreise. Antragsberechtigt sind auch die Vorstände von bezirksweit organisierten Vereinigungen, Verbänden und Bürgerinitiativen. Über die Behandlung des Antrages wird in diesem Fall ohne Aussprache beschlossen. Das Recht zur sachlichen Begründung wird hiervon nicht berührt.

(7) Zu Beginn des Bezirkskongresses wird ein/e Versammlungsleiter/in und ein/e Protokollführer/in gewählt. Das Protokoll des Bezirkskongresses wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet; es muss vom Vorstand genehmigt werden.

(8) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

(9) Wenn der Bezirkskongress nichts anderes beschließt gilt die jeweils gültige Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

§6 Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand besteht aus:

  1. dem/der Vorsitzenden
  2. bis zu zwei stellvertretenden Bezirksvorsitzenden
  3. dem/der Bezirksschatzmeister/in
  4. bis zu drei Beisitzern

Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden vom Bezirkskongress einzeln in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Abberufung von Bezirksvorstandsmitgliedern kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der möglichen Stimmen erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen mit der Einladung zugegangen sein.

(2) Der/Die Bezirksvorsitzende ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er/Sie vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung tritt der/die stellvertretende Vorsitzende an seine/ihre Stelle. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

(3) Der Bezirksvorstand führt die Beschlüsse des Bezirkskongresses aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.

(4) Teilnahme- und redeberechtigt sind die Mitglieder des Bezirksvorstandes und jeweils ein/e Vertreter/in der Kreisverbände. Öffentlichkeit und Mitgliederöffentlichkeit können auf Beschluss des Bezirksvorstandes hergestellt werden.

(5) Am Ende einer Amtsperiode legt der Vorstand gegenüber dem Bezirkskongress Rechenschaft ab.

(6) Anträge müssen sieben Tage vor Beginn des Bezirkskongresses eingereicht werden.

§7 Finanzen

(1) Der Bezirksvorstand deckt seine Aufwendungen durch Beiträge von Untergliederungen, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

(2) Über die Höhe der Beiträge der Untergliederungen entscheidet der Bezirkskongress auf Vorschlag des Bezirksvorstandes. Ist ein Kreisverband mit der Entrichtung seiner Beiträge länger als 3 Monate im Verzug, so sind seine Mitglieder auf dem Bezirkskongress nicht stimmberechtigt.

(3) Der/Die Bezirksschatzmeister/in ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er/Sie hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buchführung Sorge zu tragen. Er/Sie ist verpflichtet, jedem/r einzelnen Kassenprüfer/in jederzeit vollen Einblick in die Unterlagen zu gewähren, soweit der/die Kassenprüfer/in dies für erforderlich hält.

(4) Der/Die Bezirksschatzmeister/in gibt dem Bezirkskongress jährlich einen Kassenbericht. Daran schließt sich ein Kassenprüfungsbericht über die sachliche und formale Prüfung der Kassenprüfung durch die Kassenprüfer an.

§8 Satzungsregelungen

(1) Die Bestimmungen der Satzung des Bundes- und Landesverbandes der Jungen Liberalen gehen dieser Satzung vor. Alle Orts-und Kreisverbände geben sich eine eigene Satzung. Bestimmungen der Satzung des Bezirksverbandes gehen den Bestimmungen der Kreis- und Ortsverbände vor.

(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der tatsächlich anwesenden Mitglieder des Bezirkskongresses. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind.

§9 Auflösung

Die Auflösung des Bezirksverbandes bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitgliedern des Bezirksverbandes. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag vier Wochen vor dem Bezirkskongress allen Mitgliedern zugegangen ist. Im Falle der Auflösung geht das Vermögen an die Wolfgang-Döring-Stiftung zur politischen Bildung Jugendlicher.

§10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 04. März 2012 auf dem ordentlichen Bezirkskongress in Xanten beschlossen. Sie tritt unverzüglich in Kraft.