Der Bezirkskongress möge beschließen:
(1) Der Bezirkskongress beschließt für jeden Beschluss, der nicht die Satzung betrifft, eine Ablauffrist (Sunset-Klausel) von 5, 10 oder 15 Jahren, nachdem dessen Gültigkeit überprüft wird.
(2) Nach Ablauf der Sunset-Klausel entscheidet der erweiterte Bezirksvorstand auf Antrag des Bezirksvorstandes über die weitere Gültigkeit des Beschlusses und versieht ihn bei Weiterbestehen mit einer neuen Sunset-Klausel.
(3) Im Falle das der Beschluss nicht weiterbesteht, wird dieser gesondert archiviert und kann von einem Bezirkskongress mit einer neuen Ablauffrist wieder in Kraft gesetzt werden.
(4) Der erweiterte Bezirksvorstand ist berechtigt, bei der Überprüfung Änderungen am Beschluss im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen.
(5) Ausgenommen von Sunset-Klauseln sind Grundsatzprogramme
Begründung: Eine Sunset-Klausel sorgt dafür, dass unsere Beschlusslage aktuell, relevant und arbeitsfähig bleibt. Politische Positionen müssen regelmäßig überprüft werden, damit sie mit gesellschaftlichen Entwicklungen Schritt halten und nicht zu veralteten Altlasten werden. Durch feste Ablauffristen wird gewährleistet, dass Beschlüsse aktiv bestätigt, angepasst oder aufgehoben werden – statt unbemerkt im Hintergrund weiterzuwirken. Die Überprüfung durch den erweiterten Bezirksvorstand schafft Kontinuität und entlastet den Bezirkskongress, während gleichzeitig die demokratische Kontrolle gewahrt bleibt. So halten wir unsere programmatische Arbeit schlank, modern und flexibel. Mit der Sunset-Klausel stärken wir eine zeitgemäße, transparente und dynamische Verbandskultur.